Sorge um Martinszüge unbegründet

Arno Bachert  / pixelio.de
Arno Bachert / pixelio.de

1. Es gibt keinen Erlass, der die polizeiliche Begleitung von Martinsumzügen untersagt.

2. Der in den Medien erwähnte Erlass regelt lediglich, dass zunächst die Straßenverkehrsbehörde in Kooperation mit der Polizei für die Verkehrssicherungspflicht zuständig ist. Dies schließt aber eine polizeiliche Begleitung von Umzügen nicht aus. Es bleibt dabei, dass die Polizei Martinszüge begleitet, wenn dies für die allgemeine Sicherheit erforderlich ist. Wie diese Begleitung aussieht, entscheiden die Polizeibehörden im Einzelfall vor Ort.

Nicht nur Martinszüge, sondern alle Veranstaltungen, die im Sinne des § 29 Absatz 2 StVO Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen (z. B. Schützen- und Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen) und daher erlaubnispflichtig sind, sind vom Veranstalter so zu planen und durchzuführen, dass die Sicherheit und Ordnung des allgemeinen Verkehrs möglichst nicht beeinträchtigt wird.

Die Straßenverkehrsbehörde als zuständige Behörde ordnet dazu nach Anhörung der Beteiligten alle erforderlichen Maßnahmen (z. B. Straßensperrungen, alternative Streckenführungen) oder Auflagen (z. B. Einsatz von Ordnern des Veranstalters) an.

Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten,  kommen polizeiliche Maßnahmen wie z. B. Verkehrsregelung ergänzend in Betracht. Diese Regelung ist allerdings nicht neu, sondern entspricht der seit vielen Jahren geltenden Rechtslage.

Die Polizei wird im Anhörungsverfahren beteiligt. Selbstverständlich wird die Polizei unverändert immer dort tätig werden, wo es unerlässlich ist, um die Sicherheit eines Martinszuges zu gewährleisten. Besonders wichtig ist hier die frühzeitige, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit und Abstimmung mit allen Beteiligten, also dem Veranstalter, der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Polizei. Dass insbesondere bei Martinsumzügen, mit der Teilnahme einer Vielzahl auch noch sehr kleiner Kinder eine besondere Verantwortung wahrzunehmen ist, versteht sich dabei von selbst.